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Der ärztliche Anteil der Tarifpositionen beinhaltet immer die Befundung (inkl. allf. Vergleich mit Bildern/Resultaten vorgängiger bildgebender Untersuchungen, systematische und fragestellungsbezogene Beurteilung normaler und pathologischer Befunde), Erstellen eines Berichtes (Festhalten der Befunde in schriftlicher oder elektronischer Form, fernmündlich oder mit Diktafon, in Wort u/o Bild) und Ausfertigen des Berichtes (Durchlesen, Kontrollieren, Unterschreiben). Die obligat darzustellenden Organe/Strukturen sind mittels Film/Hardcopy oder in einer geeigneten elektronischen Form zu dokumentieren.
Materialien die für die Dokumentation benötigt werden (z.B. Film, Röntgenbild, Datenträger) sind Bestandteil der technischen Leistung und können somit nicht zusätzlich verrechnet werden.
Zusätzlich verrechenbar sind im Zusammenhang mit bildgebenden Leistungen Katheter, Kontrastmittel, Radiopharmaka, Kits und Ähnliches, deren Einkaufspreis (inkl. MWST) pro Einzelstück CHF 3.-- übersteigt. Verrechnet wird der Stückpreis auf der Basis der Jahreseinkaufsmenge nach Abzug von Rabatten und Preisnachlässen. Sofern vertraglich tiefere Preise vereinbart wurden, gelten diese.
Die bildgebende Untersuchung der Gegenseite bei paarig angelegten Extremitäten/Strukturen (auch - falls technisch einwandfrei - auf einem Film) wird als 'jede weitere Darstellung' (falls diese lediglich zu Vergleichszwecken erfolgte) abgerechnet. Ausnahmen sind in den entsprechenden Tarifpositionen erwähnt.
Bei Verdacht auf Zweitläsion auf der Gegenseite, kann für diese Aufnahme erneut eine erste Darstellung verrechnet werden. Ausnahmen sind in den entsprechenden Tarifpositionen erwähnt.
Ausmessungen u/o Berechnungen (z.B. Durchmesserangaben, Volumenmessungen usw.) sind Bestandteil der entsprechenden Tarifpositionen und können, sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt, nicht separat abgerechnet werden.
Die bildgebenden Tarifpositionen beinhalten immer allf. Lokalanästhesien sowie allf. Punktionen und Injektionen zur Kontrastmittelapplikation sowie Verabreichung anderer kontrastgebender Hilfsmittel, sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt.
Die Bildgebung langer Röhrenknochen (z.B. Humerus, Femur) erfodert obligat auch die Darstellung des proximalen oder distalen Gelenkes.
Als Durchleuchtungen gelten Untersuchungen mittels Bildverstärker-Fernsehen (BV-TV), fluoroskopisch verstärkte und/oder digitale Systeme.
Konventionelle Tomografien werden wie gewöhnliche Aufnahmen abgerechnet.
Es gelten die Limitationen der Anzahl Aufnahmen bei den Tarifpositionen gemäss Kapitel 39.02.01.
Die Tarifpositionen aus Kapitel 39 sind für Fachärzte für Medizinische Radiologie/Radiodiagnostik Teile eines Leistungsblockes und deshalb in einer Sitzung durch den gleichen Facharzt nur unter sich kumulierbar, ansonsten mit keiner anderen Tarifposition.
Ausgenommen sind die Tarifpositionen Dringlichkeitszuschläge und Notfallzuschläge, Kapitel 00.08.
Weitere Ausnahmen sind ausdrücklich erwähnt.
Kontrollaufnahmen nach Therapien können in der gleichen Sitzung mit der Leistung 39.0090 verrechnet werden.
Alle bildgebenden Massnahmen durch Operateur, Assistenten (z.B. Ultraschall, Nativröntgen, Durchleuchtung usw.), die während der operativen Versorgung (Operation, Intervention) erbracht werden, sind Teil der jeweiligen Leistung im engeren Sinne, wenn diese Operationen/Interventionen in folgenden Sparten tarifiert sind:
- UBR mit BV-TV
- Interventionelle Schmerztherapie
- Gipsraum
- OP I
- OP II
- OP III
- Elektrophysiologisches Labor/Katheterplatz
- Echokardiografie
- Urologischer Endoskopieraum
- Urologische Funktionsdiagnostik
- Extrakorporale Lithotripsie (ESWL)
- Pneumologischer Endoskopieraum
- Gastroenterologische Endoskopie, gross
- Gastroenterologische Endoskopie, Spital
- Ultraschall gesteuerte Vakuum assistierte Biopsie
- Vakuum assistierte Mammabiopsie im Mammographieraum
- Minimal-Invasive Mammabiopsie auf Stereotaxie-Tisch
- Brachytherapie
- Radiochirurgie/Radiotherapie
- Ganzkörper-Bestrahlung
- Bestrahlungsplanung Radiochirurgie/Radiotherapie
Interventionen, welche in einer anderen Sparte durchgeführt werden, dürfen - sofern medizinisch begründet - mit bildgebenden Leistungen aus dem Kapitel 39 kumuliert werden.
Vorbehalten sind Leistungen, bei denen eine separate Abrechnung von bildgebenden Massnahmen im Titel der Hauptleistung, Zuschlagsleistung oder deren Interpretation ausdrücklich vorgesehen ist.
Bei sämtlichen bildgebenden Leistungen kann für die technisch bedingte Wechselzeit die entsprechende technische Grundleistung 1 x pro Sitzung in Rechnung gestellt werden. Es muss ein Bezug zur entsprechenden Leistung hergestellt werden können.
Als Abrechnungseinheit gilt der deutschsprachige Oberbegriff.
- Kopf/Gesicht: Regio capitis/Regio facialis
- Hals: Regio cervicalis
- Brust/Schulter: Regio pectoralis/Regio axillaris
- Bauchwand: Regio abdominalis
- Rücken: Regio dorsalis/Regio glutealis
- Dammgegend: Regio perinealis/Regio analis/Regio urogenitalis
- Arm: Regio brachialis/Regio cubitalis/Regio antebrachialis
- Hand: Carpus/Manus/Digiti
- Bein: Regio femoralis/Genu/Regio cruralis
- Fuss: Pes/Regio calcanea/Tarsus/Metatarsus/Digiti
Als Abrechnungseinheit gilt der deutschsprachige Oberbegriff:
- Handgelenke inkl. Fingergelenke
- Ellbogen
- Schultergelenk
- Hüftgelenk
- Kniegelenk
- Fussgelenke inkl. Zehengelenke, USG, OSG und Syndesmose tibiofibular
- Alle anderen Gelenke entsprechen einer Region
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