39.03 Ultraschall, Dopplersysteme und Interventionen

Interpretation

Dokumentation

Die obligat darzustellenden Organe/Strukturen sind mittels Film/Hardcopy oder in geeigneter elektronischer Form zu dokumentieren.

Pathologische Prozesse sind in zwei Ebenen mittels Film/Hardcopy oder in geeigneter elektronischer Form zu dokumentieren und allenfalls zu markieren.

Nicht obligat darzustellende Organe können fakultativ, aber ohne Verrechnungsmöglichkeit, dokumentiert abgebildet werden.

Zusätzliche schriftliche Dokumentation der Untersuchung (strukturierte Beurteilung, Beschreibung, Procedere usw.) sind obligat und Bestandteil der jeweiligen Tarifposition.

Vergleichsuntersuchung

Bei Vergleichsuntersuchung auf der Gegenseite ist die Tarifposition nicht ein weiteres Mal abrechenbar.

Organe bei Gefässsonografie/Gefässe bei Organsonografie

Die Darstellung von Organen/Weichteilen im Rahmen einer Gefässsonografie ist nur verrechenbar mit der Tarifposition 39.3515.

Die sonografische Darstellung von Gefässen im Rahmen einer Organ- oder Weichteilsonografie ist nur verrechenbar mit der Tarifposition 39.3510.

Fähigkeitsausweise

Vorbehalten ist die Einführung von Fähigkeitsausweisen zur Abrechnungsberechtigung bestimmter Kategorien von Ultraschalluntersuchungen.

Kumulationsverbot bei Gefässdoppleruntersuchungen

Die im Rahmen einer kombinierten farbcodierten Duplex-Ultraschalluntersuchung/Triplex-Ultraschalluntersuchung durchgeführte Doppleruntersuchung ist abgegolten.

Ultraschalluntersuchung des arteriellen Blutflusses

Die Tarifpositionen 'Ultraschalluntersuchung des arteriellen Blutflusses' beinhalten die farbcodierte Darstellung sowie die allf. Spektralanalyse bzw. CW-Doppleruntersuchung/PW-Doppleruntersuchung des Blutflusses im bezeichneten Segment.

Generelle Zuschläge und Kinderzuschläge

Generelle Zuschläge und Kinderzuschläge siehe 39.01.02.

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