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Kleinverbände (z.B. Schnellverbände nach Blutentnahme, Injektionen usw.) sind in den Allgemeinen Grundleistungen inbegriffen.
Der Zeitaufwand für die Verbandentfernung ist Bestandteil von 'Allgemeine Grundleistungen'. Ausgenommen ist die Entfernung von härtenden Verbänden der Kategorie II und III durch qualifiziertes, nicht ärztliches Personal in Spitälern.
Siehe GI-20.
Härtende Verbände bestehen aus Gips, Kunststoff usw.
Eine Entschädigung in Kapitel 01 erfolgt unabhängig davon, ob die Leistung ganz oder teilweise durch den Facharzt oder allein durch nichtärztliches Personal durchgeführt wird.
Unmittelbar nach Operationen/Interventionen angelegte Verbände sind in den entsprechenden Tarifpositionen inbegriffen; Ausnahmen sind: Taping 01.02, Härtende Verbände 01.03 und Spezialverbände 01.04.
Mehrlagenverbände/Druckverbandsysteme sind mittels entsprechender Tarifposition aus Kapitel 01.01 oder 01.04 abzurechnen. Eine zusätzliche Verrechnung eines Taping aus Kapitel 01.02 ist nicht zulässig. Die Wundreinigung/Wundtoilette und die Beurteilung durch den Facharzt werden separat über die dafür vorgesehenen Positionen (Kapitel 00.01.01, 00.03.03, 04.02.02) verrechnet.
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